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Indachsystem

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben erörtert, dass dachintegrierte Photovoltaikanlagen (z.B. Solardach-steine, Solardachfolien oder Indach-Solarmodule) ertragsteuerlich - ebenso wie herkömmliche Aufdachanlagen - nicht als unselbständige Bestandteile des Gebäudes, sondern als selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind. Im Ergebnis heißt das, dass Indach- und Aufdach- Photovoltaik-anlagen nunmehr ertragsteuerlich gleich behandelt werden und mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren anzusetzen sind.

 

Das gilt unabhängig davon, ob die Anlagen im Zuge einer Neuerrichtung eines Gebäudes oder einer Sanierungsmaßnahme angeschafft bzw. hergestellt worden sind. Die AfA erfolgt nach §7 Abs 1 bis 3 EStG linear oder bei Anschaffung/Herstellung vor 2011 degressiv.